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DES VEREINS „ ALEVITISCHE GEMEINDE HAMBURG“§ 1 NAME,SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1.1. Der Verein führt den Namen ,,Alevitische Gemeinde Hamburg “ Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister als „Alevitische Gemeinde Hamburg e.V.“ einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 ZIELE DER ALEVITISCHEN GEMEINDE 2.1. Alevitische Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 01.01.1997.
2.3. Die Alevitische Gemeinde bemüht sich darum, dass die Alevitische Lehre und Kultur in das Bildungssystem, besonders in den Religions- und Ethikunterricht, aufgenommen wird. Es hilft Eltern die alevitische Lehre und Kultur ihren Kindern zu vermitteln. 2.4. In Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit versucht die Alevitische Gemeinde, die Alevitische Kultur der Öffentlichkeit bekannter zu machen. Es pflegt die Völkerverständigung. 2.5. Es hat weiterhin das Ziel, Alevitische Lehre und Kultur zu erforschen und solche Forschungen zu unterstützen. 2.6. Alevitische Gemeinde kann mit Vereinen und Organisationen in Deutschland, und in anderen Ländern in Übereinstimmung seiner Ziele, zusammenarbeiten. 2.7. Um diese Ziele zu verwirklichen, benutzt Alevitische Gemeinde jede Art von Medien und Methoden über Kultur wie z.B. Tanz, Theater, Kunst u. a. Erziehung und gesundes Leben. Es veranstaltet Seminare zu den ausgewählten Themen wie z.B. Religion und Emigration, Frauen, Männer in der alevitischen Lehre bzw. Kultur Information und „CEM“ Versammlungen („CEM“:Aletivitisches Gebet Zeremonie) Falls es für die Durchführung dieser Angebote erforderlich sein sollte, wird der Verein Kursleiter, Lehrer, Künstler, Angebote u.a. aus dem Ausland bzw. aus der Türkei engagieren. 2.8. Die Alevitische Gemeinde kooperiert mit anderen Vereinigungen von Einwanderern als auch mit Vereinen von Inländern, sofern diese mit diesen Zielen und Prinzipen des Alevitische Gemeinde vereinbar sind, bei Veranstaltungen im sozialen, kulturellen und religiösen Bereich und setzt sich für eine verfassungsrechtlich garantierte Gleichberechtigung von Einwanderern ein. Es gibt Veröffentlichungen heraus.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT 3.1. Alevitische Gemeinde ist selbstlos tätig es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gemeinde dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gemeinde.
3.3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Arbeitslose und Schüler bezahlen die Hälfte des Beitrages.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT 4.1. Mitglied der Gemeinde kann jeder werden, der die Ziele der Gemeinde unterstützt und bereits das 16. Lebensjahr erreicht hat. 4.2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu beantragen. Er entscheidet mit einer einfachen Mehrheit über die Aufnahme. 4.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird innerhalb von zwei Monaten vom Vorstand geprüft und entschieden. In Ausnahmefällen kann die Frist bis zu zwei Monaten verlängert werden. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft wird dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 5.1. Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen und Antipropaganda betreiben werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. 5.2. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung der Mitglieder oder durch Ausschuss der Mitglieder durch den Vorstand. 5.3. Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft oder beim Ausschuss eines Mitglieds kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Sie findet ordentlich alle zwei Jahre statt.
6.3. Eine außerordentliche Mitglieder Versammlung wird auf Schriftliche Aufforderung des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. 6.4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, so ist die Mitgliederversammlung am gleichen Tag zwei Stunden später als die auf der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung angegebenen Uhrzeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig und wird somit fortgesetzt. 6.5. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens drei Monate dem Gemeinde angehören und keinen Beitragsrückstand haben. 6.6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kontrollrat für jeweils zwei Jahre und beschließt die Entlastung des Vorstandes. 6.7. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 6.8. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Monatsbeitrag und beschließt die Anträge, die von den Mitgliedern gestellt werden. 6.9 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7 VORSTAND 7.1. Zum Vorstand können diejenigen von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben und mindestens seit 6 Monaten im Verein Mitglied sind. Der Vorstand besteht aus: der/ dem Vorsitzende/r, der/dem Sekretär/in, der/dem Kassenwart/in, und aus 10 Hauptmitgliedern, außerdem werden 3 Ersatzmitglieder gewählt. Im Vorstand werden jeweils für den Vorsitzenden, den Sekretär und den Kassenwart einen Stellvertreter gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Mehrheitsbeschluss die Zahl des Vorstandes erhöhen oder vermindern. 7.2. Personen, die in anderen Vereinen Vorsitzende/r, Sekretär/in Kassenwart/in sind, dürfen nicht in die oben genannten Ämter der Gemeinde gewählt werden. 7.3. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n die/ den Sekretär/in die/den Kassenwart/in für zwei Jahre. Für jedes Amt wird ein Wahlgang durchgeführt. Die anderen Mitglieder des Vorstandes werden, durch die Mitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang ebenfalls für zwei Jahre gewählt. 7.4. Der Vorstand der Alevitischen Gemeinde wird die im Sinne des §26 BGB durch die/den Vorsitzende/n, die/den Sekretär/in und Kassenwart, gemeinsam oder zu zweit vertreten. 7.5. Der Vorstand wendet sich in den notwendigen Fällen an die Arbeitsgruppen und den Beitrat und kann den Mitgliedern Aufgaben erteilen. 7.6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 8 KONTROLLRAT
Er besteht aus drei Hauptmitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Derjenige, der die meisten Stimmen erhält, wird der Vorsitzende des Kontrollrates. 8.2.Der Kontrollrat wacht über die Tätigkeiten des Vorstandes, die Ein und Ausgaben des Vereins und verfasst darüber Berichte und legt diese der Mitgliederversammlung vor.
§ 9 BEIRAT 9.1. Die Alevititische Gemeinde beruft zum Beirat die Personen ein, die außerordentliche Beiträge zum Ziel der Gemeinde leisten.
§ 10 ARBEITSGRUPPEN 10.1.Die Alevitische Gemeinde bildet seinen Bedürfnissen entsprechen seine Arbeitsgruppen. Die Ziele dieser Gruppen müssen gleich den Zielen der Alevitischen Gemeinde sein. Der Vorstand der Alevitischen Gemeinde stellt den auszuführenden Tätigkeiten der Gruppen genügend einen Fond zur Verfügung. Die Bildung der ausführenden Gruppen geschieht auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin und wird Satzungsgemäß festgehalten. 10.2.Im Rahmen der Alevitische Gemeinde Hamburg e.V. kann eine Jugendgruppe tätig sein. Die Jugendgruppe gibt sich im Kontext der Ziele der Alevitische Gemeinde Hamburg e.V. in organisatorischer und finanzieller Hinsicht selbstständig und eigenverantwortlich tätig.
§ 11 FINANZEN 11.1.Beträge, die über 1000 Euro hinausgehen, werden auf das Konto der Alevitische Gemeinde überwiesen. Höhere Beträge können durch zwei unterschriftsberechtigte Personen abgehoben werden, falls der Vorstand darüber beschlossen hat. 11.2.Die Quittungen und Belege von Einnahmen und Ausgaben werden von Kassenwart aufbewahrt und in das Kassenbuch eingetragen.
§ 12 AUFLÖSUNG DER ALEVITISCHEN GEMEINDE HAMBURG 12.1.Die Auflösung der Alevitische Gemeinde kann durch ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wenn eine ¾ Mehrheit nicht zustande kommt, kann bei der 2. Mitgliedsversammlung durch eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Gemeinde beschlossen werden. 12.2.Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigte Körperschaft des öffentliches Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Völkerverständigung.
Hamburg, den Juni 2010
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